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AGB der Baseline Network - A. Mielnik

1.Oktober, 2017– diese Fassung der AGB ersetzt alle vorherigen Fassungen


A. Allgemeine Bedingungen


1. Sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich von uns akzeptiert werden, finden die nachfolgenden AGB Anwendung auf sämtliche Kauf- und Mietverträge, die wir als Verkäufer bzw. als Vermieter abschließen.


2. Auf alle Kauf- bzw. Mietverträge, die von uns als Verkäufer und/oder Vermieter abgeschlossen werden, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters/Verkäufers vereinbart, wenn der Mieter/Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnort bzw. sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner dann, wenn der Mieter/Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Vollkaufmann ist.


B. Mietbedingungen


1. Mietzeit -

Als Mindestmietdauer wird eine Zeit von 24 Stunden vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters.


2. Rücklieferung durch den Mieter -


Gemietete Geräte müssen, wenn nicht anders vereinbart, spätestens bis 10.00 Uhr an dem Tag, der dem letzten vereinbarten Miettag folgt, beim Vermieter zurückgeliefert sein. Die Mietsachen sind im Lager des Vermieters zurückzugeben. Gerät der Mieter mit der Rücklieferung in Verzug, so ist er zur Fortzahlung des vereinbarten Mietpreises bis zur endgültigen Rücklieferung verpflichtet. Er ist darüber hinaus zur Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises, beginnend mit dem Tag, ab welchem er sich in Verzug befindet, verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist


3. Gebrauch der Mietsache -


Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbundenen Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu folgen. Der Mieter bestätigt, die Mietgegenstände in technisch einwandfreiem Zustand mit vollständigem Zubehör übernommen zu haben.


4. Haftung des Mieters -


Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er die Mietsache beschädigt oder eine Vertragsverletzung begeht. Tritt im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der Mietsache eine vom Vermieter abgeschlossene Versicherung ein, so beschränkt sich die Haftung des Mieters im Hinblick auf den Sachschaden auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Unabhängig davon haftet der Mieter im Hinblick auf einen anfallenden Mietausfall in Höhe von 50% der vereinbarten Tagesmiete je Tag, an dem die Mietsache dem Vermieter bis zu einer Ersatzbeschaffung nicht zur Verfügung steht.

Die Ersatzbeschaffung durch den Vermieter hat innerhalb kürzestmöglicher Frist zu erfolgen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


5.Umfang der Lieferung und Gefahrenübergang-


A Der Umfang der Mietgegenstände wird ausschließlich durch die Angaben in der Auftragsbestätigung des Vermieters geregelt,


B Die Lieferung erfolgt ab dem Lager des Vermieters. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Vermieter behält sich im Falle des Annahmeverzuges das Recht vor, die bereitstehenden Mietgegenstände auf Rechnung und Risiko des Mieters zu lagern.


6. Stornierung -


Bei Stornierung einer Anmietung bis zu 30 Tagen vor dem Zeitpunkt des vereinbarten ersten Miettages entstehen für den Mieter keine Kosten. Erfolgt die Stornierung später, so fallen die folgenden Stornierungskosten an:


A bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% des vereinbarten Mietpreises

B bis acht Tage vor Mietbeginn 60% des vereinbarten Mietpreises

C bis drei Tage vor Mietbeginn 80% des vereinbarten Mietpreises

D weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn 100% des vereinbarten Mietpreises.


Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


7. Gewährleistung und Haftung des Vermieters -


Der Vermieter leistet Gewähr für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände gemäß den gesetzlichen Regelungen. Er haftet nicht für solche Schäden, die nicht an den Mietgegenständen selbst entstanden sind. Insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Mieter wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.


8. Mietpreis und Versicherung -


Der Mietpreis richtet sich nach der Preisliste des Vermieters in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.

Die in der Mietpreisliste angegebenen Preise in DM verstehen sich pro Einheit und Miettag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und 6% Versicherungskosten.

Die Geräte/Mietsachen sind während des Transportes sowie der Aufbau- und Einsatzzeit versichert. Im Schadensfall beträgt die Selbstbeteiligung 5% des Geräte-Neupreises, jedoch maximal DM S00,00. Gerät der Mieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4,% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europ. Zentralbank p.a. zu fordern. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstandenen- den ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


C. Verkaufsbedingungen


1. Angebot / Angebotsunterlagen -


A Ist eine Bestellung als Angebot im Sinne von 5 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses Angebot innerhalb von vier Wochen annehmen.


B An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als ”vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.


2. Preise / Zahlungsbedingungen -


A Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers ”ab Lager”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

B Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert

ausgewiesen.

C Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

D Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europ. Zentralbank p.a. zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

E Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


3. Lieferzeit -


A Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.


B Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal 15% des Lieferwertes, zu verlangen.


C Setzt der Besteller dem Verkäufer, nachdem er bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.


D Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz B und C gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Verkäufer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, da8 sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.


E Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.


F Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf dem Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


4. Gefahrenübergang / Verpackungskosten


A Sofern sich auch aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ”ab Lager” vereinbart.


B Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommene- ; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.


C Sofern der Besteller es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


5. Mängelgewährleistung


A Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen, sofern der Besteller Kaufmann ist, voraus, daß dieser seinen nach 55 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


B Sofern ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.


C Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage ,insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der l/Erstkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger- Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.


D Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.


E Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß den 9!j 463, 480 Absatz 2 BGB geltend macht.


F Sofern der Verkäufer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


G Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


6. Gesamthaftung


A Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 5. E) bis G) vorgesehen, ist (ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches) ausgeschlossen.


B Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §5 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder Unmöglichkeit.


C Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


7. Eigentumsvorbehaltssicherung


A Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vorn Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


B Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


C Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen- ten, damit der Verkäufer Klage gemäß 9 77l ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 5 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.


D Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) dessen Kaufpreisforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen- , so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller alle die ihm abgetretenen Forderungen und dem Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.


E Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.


F Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten- mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.


G Der Verkäufer verpflichtet sich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zusichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.


D Schlussbestimmungen


1. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


2. Sollte der Verkäufer / Vermieter einer abgeänderten und damit von diesen AGB abweichenden Bestimmungen zustimmen, bleiben die übrigen Bedingungen dieser AGB unvermindert in Kraft.


Auch gültig für Verkauf & Installation/ Betreuung durch die Baseline Network - A. Mielnik

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